Aufklärungsquote
Anteil der Fälle, die durch Ermittlung eines Tatverdächtigen als aufgeklärt gelten, gemessen an allen erfassten Fällen.
Berechnet als aufgeklärte Fälle geteilt durch die Fallzahl des Berichtsjahres, inklusive im Vorjahr begangener, aber erst jetzt aufgeklärter Taten. Eine Tat gilt als aufgeklärt, wenn mindestens ein Tatverdächtiger ermittelt wurde — unabhängig vom späteren Ausgang des Strafverfahrens.
Zentrale Ermittlungserfolgskennzahl der PKS, wird deliktspezifisch und regional verglichen.
(aufgeklärte Fälle × 100) / erfasste Fälle
- aufgeklaerte_faelle
- Im Berichtsjahr als aufgeklärt erfasste Fälle
- erfasste_faelle
- Im Berichtsjahr erfasste Fälle
Bezugsgröße: erfasste Fälle
Rundung: Als Prozentwert anzeigen.
Hinweis: Aufgeklärte Fälle können Taten früherer Berichtsjahre enthalten.
Hohe Werte bei Delikten mit häufig bekanntem Täter (z. B. Körperverletzung im sozialen Nahraum) sind systembedingt, nicht automatisch ein Ermittlungserfolg.
- Aufklärung bedeutet nicht Verurteilung — das Strafverfahren kann trotzdem eingestellt werden oder mit Freispruch enden. Veränderungen werden zudem in Prozentpunkten angegeben, nicht in Prozent.
- Die Aufklärungsquote ist keine Verurteilungsquote und kein alleiniger Qualitätsindikator.
67,9 % Aufklärungsquote in Bayern 2024, ein Rückgang von 0,8 Prozentpunkten gegenüber 2023.
- Polizeiliche Kriminalstatistik — Bundeskriminalamt, Allgemeine Begriffe und Erfassungsgrundsätze