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Inverkehrbringen von Falschgeld (nach gutgläubigem Erwerb) § 147, 151, 152 StGB
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Profil
Inverkehrbringen von Falschgeld (nach gutgläubigem Erwerb) § 147, 151, 152 StGB
552020
Einzeldelikt
nur Länder
0 Unterkategorien
Schlüsselprofil
Schlüssel552020
BezeichnungInverkehrbringen von Falschgeld (nach gutgläubigem Erwerb) § 147, 151, 152 StGB
TypEinzeldelikt
Verfügbarkeitnur Länder
HierarchieebeneEbene 4 von 4
Übergeordnete Kategorie552000 — Inverkehrbringen von Falschgeld §§ 146 Abs. 1 Nr. 3, 147, 151, 152 StGB
Unterkategorien (Registry-Hierarchie)0
Rechtsgrundlage
Kontext der Übernahme (Vorschau)
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