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Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt § 266a StGB
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Profil
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt § 266a StGB
522000
Einzeldelikt
nur Länder
0 Unterkategorien
Schlüsselprofil
Schlüssel522000
BezeichnungVorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt § 266a StGB
TypEinzeldelikt
Verfügbarkeitnur Länder
HierarchieebeneEbene 3 von 3
Übergeordnete Kategorie520000 — Veruntreuungen §§ 266, 266a, 266b StGB
Unterkategorien (Registry-Hierarchie)0
Rechtsgrundlage
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