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Gewerbsmäßige Abgabe, Verabreichung oder Überlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG
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Profil
Gewerbsmäßige Abgabe, Verabreichung oder Überlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG
734520
Einzeldelikt
nur Länder
0 Unterkategorien
Bundesländer
Verfügbar · 2019–2024
Kreise
nicht verfügbar
Kontext der Übernahme (Vorschau)
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