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Einschleusen mit Todesfolge § 97 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz
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Profil
Einschleusen mit Todesfolge § 97 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz
725410
Einzeldelikt
nur Länder
0 Unterkategorien
Fallzahlentwicklung nach Jahr (Bundesrepublik Deutschland)
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