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Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen § 328 StGB Abs. 1 und 2 - besonders schwerer Fall
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Profil
Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen § 328 StGB Abs. 1 und 2 - besonders schwerer Fall
676612
Einzeldelikt
nur Länder
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Fallzahlentwicklung nach Jahr (Bundesrepublik Deutschland)
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