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Unerlaubtes Betreiben von Anlagen § 327 Abs. 2 - besonders schwerer Fall
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Profil
Unerlaubtes Betreiben von Anlagen § 327 Abs. 2 - besonders schwerer Fall
676522
Einzeldelikt
nur Länder
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Bundesländer
Verfügbar · 2019–2024
Kreise
nicht verfügbar
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