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Unerlaubtes Betreiben von Anlagen § 327 Abs. 1 (kerntechnische Anlage und Kernbrennstoffe)
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Profil
Unerlaubtes Betreiben von Anlagen § 327 Abs. 1 (kerntechnische Anlage und Kernbrennstoffe)
676511
Einzeldelikt
nur Länder
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Fallzahlentwicklung nach Jahr (Bundesrepublik Deutschland)
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