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Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht § 171 StGB
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Profil
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht § 171 StGB
672000
Einzeldelikt
nur Länder
0 Unterkategorien
Bundesländer
Verfügbar · 2019–2024
Kreise
nicht verfügbar
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