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Bestechlichkeit und Bestechung, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande § 300 Satz 2 Nr. 2 StGB
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Profil
Bestechlichkeit und Bestechung, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande § 300 Satz 2 Nr. 2 StGB
657200
Einzeldelikt
nur Länder
0 Unterkategorien
Bundesländer
Verfügbar · 2019–2024
Kreise
nicht verfügbar
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