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Sonstige gewerbsmäßige Hehlerei § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB
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Profil
Sonstige gewerbsmäßige Hehlerei § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB
632100
Einzeldelikt
nur Länder
0 Unterkategorien
Bundesländer
Verfügbar · 2019–2024
Kreise
nicht verfügbar
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