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Gewerbs- oder bandenmäßige Geldfälschung §§ 146 Abs. 2, 151, 152 StGB
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Profil
Gewerbs- oder bandenmäßige Geldfälschung §§ 146 Abs. 2, 151, 152 StGB
550010
Einzeldelikt
nur Länder
0 Unterkategorien
Bundesländer
Verfügbar · 2019–2024
Kreise
nicht verfügbar
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