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Aktiver Schlüssel550010
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Gewerbs- oder bandenmäßige Geldfälschung §§ 146 Abs. 2, 151, 152 StGB
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Vermögens- und Fälschungsdelikte › Geld- und Wertzeichenfälschung, Fälschung von Zahlungskarten mit oder ohne Garantiefunktion, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten sowie die Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung §§ 146-149, 151, 152, 152a, 152b, 152c StGB
Gewerbs- oder bandenmäßige Geldfälschung §§ 146 Abs. 2, 151, 152 StGB
550010
Einzeldelikt nur Länder 0 Unterkategorien
Vermögens- und Fälschungsdelikte → Geld- und Wertzeichenfälschung, Fälschung von Zahlungskarten mit oder ohne Garantiefunktion, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten sowie die Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung §§ 146-149, 151, 152, 152a, 152b, 152c StGB → Gewerbs- oder bandenmäßige Geldfälschung §§ 146 Abs. 2, 151, 152 StGB
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Region
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Jahr
2024
Vergleichsjahr
2023
Kennzahl
Fälle
Raumebene
Bundesländer
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