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Veranlassen zur Aufnahme einer ausbeuterischen Beschäftigung § 232b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 in Bezug auf Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB
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Veranlassen zur Aufnahme einer ausbeuterischen Beschäftigung § 232b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 in Bezug auf Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB
239310
Einzeldelikt
nur Länder
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