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Sexuelle Nötigung im besonders schweren Fall § 177 Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 Nr. 2, Abs. 7, 8 StGB
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Profil
Sexuelle Nötigung im besonders schweren Fall § 177 Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 Nr. 2, Abs. 7, 8 StGB
111820
Einzeldelikt
nur Länder
0 Unterkategorien
Fallzahlentwicklung nach Jahr (Bundesrepublik Deutschland)
Kontext der Übernahme (Vorschau)
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